Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

Jeder, der eine Entwässerungsanlage betreibt, ist dafür verantwortlich, dass diese ordnungsgemäß gebaut und betrieben wird. Was vielen Grundstückseigentümern nicht bekannt ist: Betreiber im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sind nicht nur die Kommunen sowie Gewerbe und Industriebetriebe, sondern auch die privaten Grundstückseigentümer.

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Welche Pflichten damit verbunden sind, wird auf Landesebene in den Landesgesetzen geregelt. Das kann die Landesbauordnung oder – wie in Nordrhein-Westfalen - das Landeswassergesetz sein. Darüber hinaus können die Kommunen in Ihren Satzungen die Anforderungen aus dem Landesgesetz noch weiter konkretisieren.

 

Bundesrecht

Bundesrecht

Gilt das Wasserrecht auch für Grundstückseigentümer?

Das Wasserhaushaltsgesetz dient dem Schutz der Gewässer und damit auch des Grundwassers. Deshalb ist festgelegt, dass Abwasser nur so beseitigt werden darf, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Das gilt für öffentliche und private Anlagen. Für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik.

 

Diese werden in den Normen und Regelwerken beschrieben. Für die Grundstücksentwässerung ist das im Wesentlichen die DIN 1986 Teil 100.

Kann sich der Betreiber einer undichten Grundstücksentwässerungsanlage strafbar machen?

Falls durch den Betrieb einer undichten Abwasseranlage die Umwelt oder die Gesundheit anderer Menschen gefährdet werden, kann es sich unter bestimmten Voraussetzungen - wie z.B. fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten - um einen Strafrechts-Tatbestand nach § 324 des Strafgesetzbuches handeln. Das gilt insbesondere für „unbefugte Gewässerverunreinigung“ durch gewerblich-industrielles Abwasser, da hier das Schadenspotential meistens höher ist als bei undichten privaten Abwasserleitungen.

Haftet der Betreiber einer undichten Grundstücksentwässerungsanlage für Schäden?

Durch undichte Grundstücksentwässerungsanlagen austretendes Schmutzwasser kann Schäden hervorrufen. Beispielsweise in Wassergewinnungsgebieten können Wasserverunreinigungen auftreten. Wenn der Tatbestand nachgewiesen ist, so kann der Anlagenbetreiber, also auch der private Grundstückseigentümer, für eventuelle Folgen haftbar gemacht werden. Die Rechtsgrundlagen für eine zivilrechtliche Schadenshaftung sind im Haftpflichtgesetz (HaftPflG) § 2 und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) § 839 zu finden.


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Landeswassergesetz NRW

Landeswassergesetz NRW

Welche Pflichten hat der Grundstückseigentümer in NRW?

Seit Anfang 2008 ist in Nordrhein-Westfalen das neue Landeswassergesetz (LWG NRW) in Kraft. § 61a dieses Gesetzes verpflichtet alle Grundstückseigentümer, eine Dichtheitsprüfung der privaten Schmutz- oder Mischwasser führenden Anlagen durchzuführen und zu dokumentieren. Grundsätzlich ist die Prüfung bis spätestens zum 31.12.2015 durchzufühen. Abweichende Fristen können aber von den Kommunen festgelegt werden. Der Grundstückseigentümer ist verantwortlich für die gesamte private Entwässerungsanlage. Das sind alle erdverlegten Abwasserleitungen auf dem Grundstück und .

 

Wie unterstützen die Kommunen ihre Bürger?

Die Kommunen haben gemäß § 61a LWG NRW die Pflicht, die Grundstückseigentümer über die Dichtheitsprüfung zu unterrichten und sie zu beraten. Wenden Sie sich daher mit Fragen direkt an Ihre Kommune!


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Satzungen

Welche Satzungen gelten für die Grundstücksentwässerung?

Die Kommunen haben die Möglichkeit, in Satzungen, die von den Räten beschlossen werden, Regelungen zur Entwässerung vorzugeben.

 


Die Entwässerungs- oder Abwasserbeseitigungssatzungen

  • dienen dem Schutz der öffentlichen Abwasseranlagen vor nachteiligen Einflüssen aus privaten Anschlüssen,
  • beinhalten kommunenspezifische Genehmigungs- und Kontrollregelungen,
  • legen Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen fest,
  • geben die Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Zuständigkeitsbereich vor,
  • können Forderungen bzgl. Prüfzeiträumen, Sachkundigen und Anforderungen an die Dichtheitsprüfungen enthalten.

 

Darüber hinaus können die Kommunen gesonderte Satzungen erlassen, in denen Fristenänderungen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61a LWG NRW geregelt werden.

In Abwassergebührensatzungen werden die Abwassergebühren für die Benutzung der Kanalisation festgesetzt.

Was wird in der Entwässerungssatzung der Kommune geregelt?

In den Entwässerungssatzungen können die Kommunen die Festlegungen aus dem Landeswassergesetz konkretisieren. Insbesondere folgende Regelungen können kommunenspezifisch festgelegt werden:

  • Genehmigungs- und Kontrollregelungen,
  • Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Benutzung öffentlicher Abwasseranlagen,
  • Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Zuständigkeitsbereich,
  • Forderungen bzgl. Prüfzeiträumen für die Dichtheitsprüfung,
  • Anforderungen an die Dichtheitsprüfung.

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